Die Ergebnisse des Gesetzgebungsprozesses
Im Ergebnis haben sich die Kommission, das Parlament und der EU-Ministerrat mit dieser Richtlinie auf einen Maßnahmenkatalog einigen können, der den Schutz der Verbraucher vor einer Anzahl „harter“ Geschäftspraktiken festlegt. Die Richtlinie führt dazu unter anderem eine Liste von Verkaufsmethoden auf, die grundsätzlich nicht zulässig sind.
Dazu zählen unter anderem irreführende Praktiken wie
- Behauptungen, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodex zu gehören, wenn dies nicht der Fall ist;
- Lockangebote, d.h. Anpreisung eines Produkts als Sonderangebot, von denen der Händler keinen oder nur einen minimalem Lagerbestand hat;
- die Behauptung, ein Produkt könne legal verkauft werden, wenn dies nicht der Fall ist;
- die falsche Darstellung des Risikos für den Verbraucher oder seiner Familie, sollte ein Produkt nicht gekauft werden;
- Behauptungen, ein Produkt könnte Krankheiten oder Funktionsstörungen heilen, wenn dies nicht nachweisbar stimmt;
- die Beschreibung des Produkts als „gratis“, „umsonst”, „kostenfrei“ etc., obwohl der Verbraucher neben den unvermeidlichen Kosten (Abholung oder Versand) weitere Kosten tragen muss.
Außerdem werden aggressive Geschäftspraktiken in dieser Schwarzen Liste aufgezählt. Dazu gehört unter anderem
- die Erweckung des Eindrucks, der Verbraucher könne den Verkaufsraum nicht verlassen, ohne einen Kaufvertrag abgeschlossen zu haben;
- ein persönlicher Besuch in der Wohnung des Verbrauchers, wenn der Verbraucher den Verkäufer vorher aufgefordert hat, die Wohnung zu verlassen oder nicht wieder zu kommen;
- eine Zahlungsaufforderung für Produkte, die der Händler geliefert hat, die der Verbraucher aber nicht angefordert hat (unbestellte Waren oder Dienstleistungen);
- ein Hinweis darauf, dass der Arbeitsplatz oder der Lebensunterhalt des Verkäufers gefährdet sind, wenn der Verbraucher das Produkt nicht kauft.
Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten festlegen. Die Richtlinie schreibt lediglich vor, dass Strafen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein“ müssen.
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