Sie sind hier: www.verbraucherbildung.de > Im Brennpunkt > EU_Gesetzgebung_Weg_der_Gesetzgebung_3
Schriftgröße:

Hier können Sie unseren Newsletter bestellen, um über Erweiterungen der Plattform oder aktuelle Nachrichten auf dem Laufenden zu bleiben.

Der Weg der Gesetzgebung

Bis ein Vorschlag der Europäischen Kommission tatsächlich nationales Recht wird, können mitunter einige Jahre vergehen. Am Beispiel der 'Europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken' lässt sich dieser Gesetzgebungsprozess nachvollziehen.

Grundlage dieser Richtlinie war ein Vorschlag der Europäischen Kommission an das Parlament und den Rat. In einer Mitteilung aus dem Juni 2003 stellte die Kommission fest, dass das Vertrauen der Verbraucher in den grenzüberschreitenden Markt gering ist. Erhebungen hatten gezeigt, dass viele Konsumenten Einkäufe in einem anderen EU-Mitgliedstaat meiden. Als Gründe verwiesen viele der Befragten auf eine schlechtere rechtliche Position und Angst vor einem höheren Betrugs- oder Täuschungsrisiko.

Diese Vorbehalte gegen den europaweiten Verbraucherschutz waren auch dem Parlament und dem Rat bekannt. Sie hatten schon zuvor die Kommission aufgefordert, das Vertrauen der Verbraucher in den grenzüberschreitenden Markt zu stärken. Irreführende und aggressive Geschäftspraktiken, etwa falsche Angaben zu Kosten oder Qualitätsmerkmalen, sollten damit unterbunden werden. Das Europäische Parlament forderte am 13. März 2003 die Kommission auf, hierzu schnellstmöglich einen Vorschlag vorzulegen.

Europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken

Mit dem Richtlinienvorschlag aus dem Juni 2003 ist die Kommission dieser Forderung nachgekommen. Die Diskussion, wie die Richtlinie im Einzelnen auszugestalten ist, stand damit aber erst am Anfang.

In dieses Verfahren wurden nicht nur Rat und Parlament einbezogen, sondern auch Verbraucherorganisationen und andere Interessengruppen. Schon der Kommissionsvorschlag selbst war das Ergebnis mehrjähriger Konsultationen, mit Beiträgen von Verbrauchervertretern, Unternehmen und Regierungsstellen.

Nach Veröffentlichung des Vorschlags wurde der Text an das Europäische Parlament und den Rat zur Annahme im so genannten Mitentscheidungsverfahren weitergeleitet. In diesem gemeinsamen Entscheidungsverfahren sind Parlament und Ministerrat gleichberechtigt. Die Kommission äußerte damals die Hoffnung, die Richtlinie könnte Anfang 2005 in Kraft treten.

Mit der Weiterleitung an Rat und Parlament war die Meinungsfindung innerhalb des europäischen Gesetzgebungsprozesses noch nicht abgeschlossen. Auch zu dem Richtlinienvorschlag hatten verschiedene Interessengruppen Änderungsvorschläge.

Stellungnahmen von Interessengruppen

So forderte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) beispielsweise weitere Konkretisierungen. Zwar begrüßte der Verband grundsätzlich die Initiative der Kommission. Allerdings bewertete der vzbv unter anderem die "Schwarze Liste" im Anhang des Richtlinienentwurfs als unzureichend. Die Aufführung der Einzeltatbestände dessen, was irreführende und aggressive Geschäftspraktiken sind, ging den Verbraucherschützern in einigen wichtigen Fällen nicht weit genug, einige Tatbestände fehlten.

Viele weitere Organisationen und Institutionen gaben ihre Stellungnahmen zu dem Entwurf ab. Allein von deutscher Seite äußerten sich neben dem vzbv noch die Bundesvereinigung deutscher Handelsverbände, der Deutsche Industrie- und Handelskammertag, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und der Zentrale Kreditausschuss. Jeder dieser Verbände steht für ganz unterschiedliche Interessen und versuchte, diese in den Gesetzgebungsprozess einzubringen.

Auch die nationale Ebene befasste sich mit der Kommissionsinitiative. Die im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien bildeten sich eine Meinung und hörten dazu Experten und Interessenvertreter, bevor der Entwurf und seine Folgen schließlich im Parlament diskutiert wurde. Auch der Bundesrat hat zu dem Vorschlag Stellung genommen und die Bundesregierung aufgefordert, die Interessen der deutschen Bundesländer im weiteren Gesetzgebungsprozess zu berücksichtigen. Und selbstverständlich lief der Willensbildungsprozess in den anderen Mitgliedsstaaten ebenso ab.

Meinungsbildung in Rat und Parlament

Bereits im November 2003 beschäftigten sich dann die für Wettbewerb zuständigen EU-Minister (Wettbewerbsrat) mit dem Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission. Im Mai 2004 konnte sich der Wettbewerbsrat schließlich nach mehreren Änderungen auf die Verabschiedung der Richtlinie einigen. Der nach dem Abstimmungsprozess der nationalen Regierungen und der Diskussion der Fachminister ausgehandelte Kompromiss wurde danach dem Europäischen Parlament vorgelegt. Das EU-Parlament hat schließlich im Februar 2005 die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken in zweiter Lesung angenommen.

Gibt es nach der zweiten Lesung im Parlament keine Einigung, setzt das Schlichtungsverfahren ein. In einem Schlichtungsausschuss, der zu gleichen Teilen aus Vertretern von Rat und Parlament besetzt ist, verhandeln beide Seiten so lange, bis sie einen Kompromiss finden. Der Schlichtungsausschuss legt schließlich dem Parlament und dem Rat den Kompromiss zur Annahme vor, sodass dieser dann Gesetz werden kann.

Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken wurde vom Europäischen Parlament und dem Ministerrat schließlich am 11. Mai 2005 endgültig beschlossen - fast genau zwei Jahre nach dem ersten Vorschlag der Kommission.

Schließlich wurde die Richtlinie 2005/29/EG am 11. Juni im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nach Artikel 19 der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten bis zum 12. Juni 2007 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, die erforderlich sind, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen. Zum 12. Dezember 2007 mussten die Richtlinien angewandt werden. Die Mitgliedsstaaten der EU haben jedoch während einer Übergangszeit von sechs Jahren die Möglichkeit, die nationalen Vorschriften beizubehalten, wenn diese strenger als die EU-Vorgaben sind.

Weiterführende Seiten

Druckversion