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Schulsponsoring
Schulsponsoring - Faire Partnerschaft oder Kundenbindung?

Seit 1997 sehen die Landesschulgesetze die Möglichkeit vor, dass sich Schulen von Wirtschaftsunternehmen unterstützen lassen. Angesichts (knapper Kassen) machen Schulen davon Gebrauch. Etwa jede zweite Schule kam bereits mit Angeboten von Unternehmen für Werbung oder Sponsoring in Berührung. Doch wo verlaufen die juristischen und pädagogischen Grenzen zwischen zulässigem Sponsoring und verbotener Werbung? Und wer bewahrt Schüler und Schülerinnen davor, zum Objekt von Werbekampagnen zu werden, die in den Schulalltag eindringen?

Das Grundprinzip "guten" Sponsorings: Das Unternehmen verschafft der Schule einen vertraglich vereinbarten materiellen oder auch immateriellen Vorteil und nutzt dieses Engagement mit Einverständnis der Schule für die eigene Imagepflege- Für die Schule soll das Sponsoring dabei einen klaren pädagogischen Nutzen bringen - ausgeschlossen ist dagegen die Bewerbung einzelner Produkte. Schulen, die für ein besonderes Projekt einen Sponsoringpartner suchen, benötigen oft viele Jahre, um einen geeigneten Partner zu finden.

Wo liegen die Möglichkeiten? Konkret läuft ein solcher Sponsoring-"Deal" darauf hinaus, dass das Unternehmen Geld für die Beschaffung von Materialien und Geräten für den Einsatz im Unterricht zahlt, z.B. für Labormaterialien, Rechner und Software, Unterrichtsmaterial für Lehrer und Lehrerinnen oder Textsammlungen. Auch die (Mit-)Finanzierung von Schulprojekten, Aktionstagen, Sportinitiativen, Schul- oder Schülerwettbewerben ist häufig Teil von Sponsoringvereinbarungen. Außerdem wird Sachmittelhilfe angeboten in Form von Betriebsbesichtigungen und -praktika, Seminarangeboten für Lehrer und Lehrerinnen, Planspielen im Unterricht oder dem Besuch von Experten des Unternehmens in der Schule.

Manche Sponsoren erwarten für ihr Engagement, dass auch innerhalb der Schule auf ihre Förderung hingewiesen wird - sei es in der Sporthalle oder in der Schülerzeitung. Aus Sicht des Sponsors wird die Begegnung der Schüler (als aktueller oder zukünftiger Kunde) mit dem Unternehmens- oder Markennamen somit frühzeitig positiv "aufgeladen".

Was ist zu beachten? Sponsoringvereinbarungen dieser Art sind schulrechtlich zulässig, solange sie erkennbar der Entwicklung der Schulen zugute kommen und der Sponsor keinen Einfluss auf organisatorische, pädagogische und didaktische Inhalte nimmt. Bedenklich ist aber, dass einzelne Unternehmen im Gegenzug zu einer Förderung darauf drängen, in der Schule direkt für ihre Produkte zu werben - beispielsweise durch Werbetafeln, Plakate, Werbezettel oder Verkaufsaktionen. Es gibt auch Aktionen, bei denen Lehrer oder Schüler direkt in Werbeaktivitäten eingebunden werden sollen. Die aktive Einbindung von Schülerinnen und Schülern und des Lehrpersonals in Werbeaktivitäten ist bundesweit schulrechtlich grundsätzlich untersagt. Um die Schüler vor einem Übermaß an Werbeeinflüssen zu schützen, dürfen öffentliche Schulen keine Konsumempfehlungen zu Gunsten eines Unternehmers abgeben. Direkte Produktwerbung in Schulen ist in den meisten Bundesländern rechtlich nicht gestattet.

Die einzelnen Schulleitungen und die Schulkonferenz sollten sorgfältig abwägen, ob bei der Förderung der schulische Nutzen und der pädagogische Wert klar erkennbar sind oder ob die Schule von Sponsoren als Plattform für Werbeaktionen benutzt wird.
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