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Wie wehre ich mich im Nachhinein gegen Spam?
Hier erhalten Verbraucher Tipps und Informationen über Maßnahmen und juristische Ansprüche, die gegen Spam-Versender und deren Hintermänner geltend gemacht werden können.

Spamming ist rechtswidrig. Werden Privatpersonen mit unverlangten Werbemails belästigt, liegt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, bei Unternehmen ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Hieraus ergibt sich bei Privatpersonen laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) und bei Unternehmen laut dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beziehungsweise Unterlasssungsklagengesetz (UKlaG) ein Unterlassungsanspruch sowie ein Schadensersatzanspruch.

Der Versand von Spam als solchem ist noch kein Straftatbestand. Bei rechtswidrigen (zum Beispiel pornographischen, beleidigenden oder rechtsextremen) Inhalten oder bei so genannter Malware (Viren, Würmer und Trojaner) kann es allerdings anders aussehen.

Wie in anderen Ländern der EU gilt in Deutschland die verbraucherfreundliche Opt-In-Regelung: Danach ist die Übersendung von E-Mail-Werbung nur bei vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers rechtens. Die Beweislast liegt beim Versender der unverlangten E-Mail - er muss nachweisen, dass ihm das Einverständnis des Empfängers vorliegt, E-Mails mit werbendem Inhalt zu erhalten. Einzige Ausnahme vom Erfordernis der ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers ist die Versendung von E-Mail-Werbung im Rahmen bestehender Kundenbeziehungen. Händlern soll es dann möglich sein, für den Absatz ähnlicher Waren und Dienstleistungen per E-Mail zu werben, wenn der Kunde nicht der Nutzung seiner E-Mail-Adresse zu Werbezwecken widersprochen hat (Opt-Out Modell).
Maßnahmen, die ergriffen werden können:

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