Datum: 29.11.2019

Keine Angst vorm Urheberrecht

Was das aktualisierte Urhebergesetz für die Schulen bedeutet

© stevepb - pixabay - CC0 Public Domain

Urheberrechtlich geschützte Werke wie Musikstücke, Filmausschnitte, Bilder oder Texte sind regelmäßig Bestandteil des Unterrichts. Wie Lehrkräfte sie nutzen dürfen, regelt das Urheberrecht. Dies galt jedoch in seiner alten Form als schwer verständlich. Mit der überarbeiteten Version, dem Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG), die vor rund anderthalb Jahren in Kraft trat, verfolgte der Gesetzgeber daher unter anderem das Ziel, mehr Klarheit zu schaffen. Aus Expertensicht ist dies gelungen. 

„Das Urheberrecht ist durch die Novellierung präziser geworden“, sagt Sibylle Schwarz, Rechtsanwältin und Expertin für Bildungsrecht. „Für den Laien ist die Anwendung des Gesetzes deutlich einfacher geworden“,  erklären auch Professor Thomas Hoeren, Direktor des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, und sein Wissenschaftlicher Mitarbeiter Marten Tiessen. Alle drei begründen ihre Einschätzung unter anderem damit, dass der neue Gesetzestext größtenteils auf unbestimmte Rechtsbegriffe verzichtet. Der neu eingeführte Paragraph 60a, der sich auf Unterricht und Lehre bezieht, definiert beispielsweise eine eindeutige Obergrenze. Demnach dürfen Lehrende bis zu 15 Prozent eines urheberrechtlich geschützten Werkes nutzen, wenn dieses dazu dient, den Unterricht zu veranschaulichen. „Früher hieß es lediglich, dass Werke in ‚geringem Umfang‘ verwendet werden dürfen“, sagt Sibylle Schwarz. Die 15-Prozent-Regel gebe den Lehrkräften nun mehr Sicherheit. 

„Werke geringen Umfangs“

Die Formulierung „geringer Umfang“ als Nutzungsvoraussetzung existiert allerdings auch weiterhin. So dürfen Lehrerinnen und Lehrer zudem „Werke geringen Umfangs“ vollständig im Unterricht einsetzen. Eine weitere Präzisierung bleibt der Gesetzestext schuldig. Er nennt lediglich einige Beispiele:

  • Abbildungen, 
  • einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift und 
  • vergriffene Werke.

Ausgenommen seien Zeitungen und sonstige Publikumszeitschriften, „die der Gesetzgeber absichtlich nicht miteinbeziehen wollte und dadurch die Tagespresse schützen will“, schreiben Professor Hoeren und Marten Tiessen in ihrer Expertise. Sie verweisen zur weiteren Orientierung auf die früheren Bestimmungen des Gesamtvertrages zwischen den Ländern und Verwertungsgesellschaften, „auf den im Regierungsentwurf des Änderungsgesetzes auch Bezug genommen wird“. Werke „geringen Umfangs“ sind demnach etwa

  • Druckerzeugnisse mit maximal 25 Seiten,
  • Musikeditionen mit maximal sechs Seiten, 
  • Filme von maximal fünf Minuten Länge sowie
  • Musikstücke von maximal fünf Minuten Länge. 

Einen Sonderfall stellen laut Hoeren und Tiessen jedoch Werke dar, „die ausschließlich für den Unterricht an der Schule geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind“. Kopien aus Schulbüchern dürften Schulen daher nur mit Erlaubnis der Verlage anfertigen oder nutzen. Grundsätzlich ist eine Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke nach Paragraph 60a UrhWissG nur für nicht-kommerzielle Zwecke erlaubt.

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Unterrichtsmaterial: Ich im Netz III

n der Unterrichtseinheit reflektieren die Jugendlichen ihre persönliche Nutzung. Sie lernen rechtliche Grundlagen kennen und werden für einen angemessen Umgang mit eigenen und fremden Daten sensibilisiert.
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