Datum: 02.11.2023

Mehr Flexibilität bei Kündigungsfristen?

Bessere Vertragslaufzeiten

Ob Smartphone, Streaming oder Fitnessstudio: Hast du einen Vertrag nach dem 1. März 2022 abgeschlossen, kannst du nach Ablauf der ersten Vertragslaufzeit spätestens einen Monat nach Zugang der Kündigung aus dem Vertrag raus. Die Regelung bezieht sich auf alle Verträge zu regelmäßigen Lieferungen von Waren und/oder Dienst- oder Werkleistungen.

Was es zu beachten gibt

Für alle Verträge, die vor dem 1. März 2022 abgeschlossen wurden, gilt nach wie vor die alte Regelung: Verträge können sich automatisch um bis zu 1 Jahr verlängern!

Hinzu kommt, dass nicht alle Anbieter die neuen Vorgaben einhalten, wie ein Marktcheck der Verbraucherzentralen mit dem VerbraucherService Bayern zeigt. Dafür haben sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verschiedener Anbieter überprüft.

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Ergebnisse des Marktchecks

Jeder siebte Anbieter verwendet rechtswidrige AGB: Bei 116 Anbietern wurden 167 Verstöße festgestellt. Dazu gehören Kündigunsfristen von mehr als einem Monat oder stillschweigende Vertragsverlängerungen um einen bestimmten Zeitraum. Besonders häufig wurden Verstöße bei Abos für Kleidung und Bedarfsgegenstände festgestellt.

Immerhin: Von insgesamt 85 abgemahnten Unternehmen haben bisher 50 ihre ABG geändert.

Unzulässige Regelungen sind bei Verträgen für manche Lebensbereiche häufiger als bei anderen. Besonders hoch ist der prozentuale Anteil unzulässiger Regelungen in den AGB von Abos für Kleidung und Bedarfsgegenstände (35,3 Prozent), von Partnerbörsen und Dating-Portalen (34,5 Prozent) und von Spielekonsolen und Spieleherstellern (30,0 Prozent).

Was du tun kannst

Lass dich nicht einschüchtern! Anbieter bestehen häufig auf die Einhaltung ihrer Geschäftsbedingungen. Hast du deinen Vertrag nach dem 1. März 2022 abgeschlossen, kannst du nach der Mindestlaufzeit immer mit einer Monatsfrist kündigen, egal, was in den AGB steht.

Bei Fragen zur Durchsetzung kannst du dich auch an eine Verbraucherzentrale in deiner Nähe wenden.

 

Quelle: verbraucherzentrale.de

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